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Wichtige Rahmenbedingungen für Ihren Online-Shop + Checkliste

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Rechtliche Rahmenbedingungen für Ihren Online-Shop + Checkliste

Der E-Commerce erlebt in den letzten Jahren einen richtigen Boom. Es werden immer mehr Online-Shops eröffnet, die zunehmend den stationären Handel ablösen. Wer seine Waren online verkaufen möchte, hat einige Vorteile gegenüber dem stationären Handel. Es muss kein Ladengeschäft angemietet werden. Somit entfallen die aufwändige Suche nach einem passenden Geschäft, die hohen Mietkosten sowie die Bewirtschaftung des Ladenlokals. Gerade in Großstädten sind dies durchaus kostspielige Faktoren.

Dennoch unterliegt auch der Online-Handel strengen Regeln. Oftmals werden diese verletzt, da die Betreiber sie nicht kennen. Wer einen Online-Shop betreiben möchte, hat in den verschiedensten Bereichen viele rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Das beginnt bereits bei der Wahl der passenden Rechtsform, zieht sich weiter bei der Gewerbeanmeldung und sogar bis auf die eigene Webseite. Zudem gibt es auch für den Verkauf zahlreiche Regelungen, an die Online-Shop-Betreiber sich halten müssen.

Damit Sie keine dieser Regelung verletzen, haben wir in diesem Artikel die wichtigsten Punkte für Sie zusammengesucht und übersichtlich aufbereitet. Beschäftigen Sie sich intensiv mit den behandelten Themen und setzen diese bestmöglich um. Dabei hilft Ihnen auch unsere Checkliste, die wir für Sie erstellt haben.

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Die passende Rechtsform wählen 

Immer mehr Menschen träumen davon, sich mit einem eigenen Online-Shop eine Existenz aufzubauen. Egal, ob sie Ihre Ware selber herstellen oder Produkte von anderen Herstellern kaufen. Auch das Anbieten von Dienstleistungen in Online-Shops wird zunehmend beliebter.  

Für alle Fälle gilt: Sie müssen sich für eine Rechtsform entscheiden. Online-Shop-Betreiber haben dabei die Wahl zwischen den verschiedensten Formen. Welche in Frage kommen, wo ihre Stärken liegen und von welchen Formen Sie besser die Finger lassen, erklären wir Ihnen in diesem Kapitel.

Inhaltsverzeichnis

Welche Faktoren sind entscheidend?

Grundsätzlich gilt, dass jeder Shop-Betreiber gewerblich tätig ist. Sie sind somit dazu verpflichtet, eine Rechtsform auszuwählen. Welche sich für Ihren speziellen Fall am besten eignet, richtet nach einigen individuellen Faktoren. Diese sind unter anderem:

 

  • Haftungsrisiko
  • Besteuerung
  • Verfügbares Eigenkapital
  • Anzahl der Gesellschafter
  • Eintrag in das Handelsregister
  • Entscheidungsbefugnisse
  • Ansehen der jeweiligen Rechtsform

Bevor Sie sich für eine Rechtsform entscheiden, sollten Sie sich genauestens mit den jeweils geltenden Bestimmungen befassen. Denn ganz so leicht lässt sich die Rechtsform im Nachhinein nicht mehr ändern. Im Zweifel sollten Sie sich eingehend von einem Steuerberater beraten lassen, ehe Sie eine ungünstige Entscheidung treffen.

Einzelunternehmer 

Viele Shop-Betreiber entscheiden sich für die Rechtsform des Einzelunternehmers. Diese hat den Vorteil, dass der Gründer eine große Entscheidungsfreiheit genießt. Zudem reicht für Sie erstmal eine Einnahmeüberschussrechnung aus, solange Ihr Gewinn zunächst weniger als 50.000 € beträgt. Der buchhalterische Aufwand ist also gering.

 

Wenn Sie sich für die Form des Einzelunternehmers entscheiden, müssen Sie darauf achten, dass Ihr Name sowohl im Firmennamen anzugeben ist als auch in jeglichem Geschäftsverkehr. Als Einzelunternehmer haben sie zudem die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Das geht aber nur, sofern Sie im letzten Kalenderjahr weniger als 22.000 € und im aktuellen Jahr weniger als 50.000 € Umsatz gemacht haben. Diese Regelung hat für Sie den Vorteil, dass Sie keine Umsatzsteuer berechnen müssen. Vor allem im B2C-Bereich ist dies ein großer Vorteil. 

 

Praktisch ist ebenfalls, dass der Eintrag in das Handelsregister nicht zwingend vorgeschrieben ist. Zudem sind die Gründungskosten sehr gering und der Aufwand für die Anmeldung hält sich ebenfalls in Grenzen. Sie sollten aber auch wissen, dass Einzelunternehmer grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen für das Unternehmen haften. 

Eingetragener Kaufmann

Auch der Eingetragene Kaufmann ist eine beliebte Rechtsform für Online-Shop-Betreiber. Beachten Sie aber, dass der Kaufmann sich durch den Betrieb eines Geschäfts, beispielsweise eines Restaurants oder Ladengeschäftes, auszeichnet. Für Sie bietet sich diese Form an, insofern sie parallel zu ihrem Online-Shop auch ein stationäres Geschäft betreiben. 

Diese Rechtsform hat den Vorteil, dass sie als sehr vertrauenswürdig angesehen wird. Als Kaufmann haben Sie zudem die Möglichkeit, einen zusätzlichen Firmennamen einzurichten. Denn anders als beim Einzelunternehmer müssen Sie nicht Ihren eigenen Namen dafür nutzen. Es gibt bei dieser Rechtsform keine Mindesteinlage und die Gründungskosten halten sich in Rahmen.

Haben Sie sich für die Rechtsform des Kaufmannes entschieden, sollten Sie sich im Klaren darüber sein, dass Sie zu einer doppelten Buchführung verpflichtet sind. Ebenso ist der Eintrag ins Handelsregister Pflicht und Sie haften mit Ihrem Privatvermögen. 

Freiberufler

Sie können sich als Online-Shop-Betreiber nur für die Rechtsform des Freiberuflers entscheiden, wenn Sie Ihre persönliche Leistung anbieten. Denn Freiberufler dürfen keine Produkte verkaufen, die von anderen hergestellt wurden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie entweder im kreativen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich tätig sind.  

Diese Rechtsform hat den Vorteil, dass Sie keine Gewerbesteuer zahlen müssen und auch nicht zu einer doppelten Buchführung verpflichtet sind. Das spart Ihnen eine Menge Aufwand. Zudem sind Sie als Freiberufler auch nicht dazu verpflichtet, Mitglied der IHK zu werden. Beachten Sie allerdings, dass Sie mit Ihrem Privatvermögen haften.  

GBR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird mit der Abkürzung GbR bezeichnet. Sie können sich nur für diese Rechtsform entscheiden, wenn Sie Ihren Online-Shop mit einem Partner zusammen betreiben. Denn es sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig, um eine GbR zu gründen. Dann können sowohl Freiberufler als auch gewerblich Selbstständige sich für die GbR entscheiden. Gründungskosten und -aufwand sind niedrig.


Sie sollten aber in jedem Fall einen Gesellschaftervertrag abschließen, in dem Zuständigkeiten, Gewinnanteile und Geschäftszweck festgehalten sind. Bei dieser Rechtsform haften allerdings beide Partner mit ihrem Privatvermögen. Dabei gilt, dass Sie für sich selbst und auch für den Partner haften. Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen und eine Einnahmeüberschussrechnung ist Pflicht. Erzielen Sie mehr als 250.000 € Umsatz, beschäftigen mehr als fünf Angestellte und besitzen ein Betriebsvermögen über 125.000 €, dann wird die GbR automatisch in eine OHG umgewandelt.

Partg

Die Abkürzung PartG steht für Partnergesellschaft. Diese Rechtsform wurde ebenfalls für Freiberufler entwickelt. Haben Sie von dieser Form noch nichts gehört, dann liegt das sicherlich daran, dass sie nur sehr selten genutzt wird.  

Sie zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Partner zusammen ein Unternehmen Gründen, wobei jeder mit seinem Privatvermögen haftet.
Das Besondere dabei ist, das Partner nur für ihre eigenen Fehler haften und nicht für die der anderen. Entscheiden Sie sich für diese Rechtsform, müssen sie sich in das Partnerschaftsregister eintragen lassen und sind zudem verpflichtet, eine Einnahmenüberschussrechnung durchzuführen.

OHG

Bei einer OHG handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft, die aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht. Diese kann als vereinfachte Partnergesellschaft angesehen werden, die speziell für Kaufleute ins Leben gerufen wurde. OHGs müssen sich grundsätzlich in das Handelsregister eintragen und sind zu einer doppelten Buchführung verpflichtet.

Zudem muss es einen Gesellschaftsvertrag geben, indem die Rechten und Pflichten der einzelnen Gesellschafter festgehalten sind. Sie haben bei einer OHG die Möglichkeit, dass Sie einen oder mehrere Gesellschafter für die Geschäftsführung festlegen. Der Gesellschaftsvertrag muss von einem Notar beurkundet werden, was natürlich mit hohen Kosten verbunden ist. Die Gesellschafter haften zudem mit ihrem Privatvermögen. 

UG

Eine UG ist eine Unternehmergesellschaft. Diese Rechtsform ist noch relativ neu und wird oftmals auch als Mini-GmbH bezeichnet. Sie zeichnet sich vor allem durch die Haftungsbeschränkung aus. Entscheiden Sie sich für die Rechtsform der UG, haften Sie nicht mit Ihrem privaten Vermögen, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen.  

Das Startkapital ist dabei auf 1 € begrenzt. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, mindestens 25 % der Gewinne als Rücklage dem Stammkapital zuzuführen. Dies gilt allerdings nur, solange Sie 25.000 € zurückgelegt haben.

Eine UG eignet sich deshalb vor allen Dingen gut für Selbständige. Sie sind dann aber dazu verpflichtet, auf die spezielle Haftungsbeschränkung hinzuweisen. Dies kann für Geschäftspartner und Kunden möglicherweise ein Problem darstellen. Sie sind zudem zu einer doppelten Buchführung verpflichtet und müssen sich in das Handelsregister eintragen. 

Die Gründung einer UG ist ähnlich wie bei einer GmbH mit relativ großem Aufwand verbunden, denn es muss eine notarielle Beurkundung geben. Haben Sie wenig Eigenkapital, möchten aber nicht mit Ihrem Privatvermögen haften, dann ist die UG eine geeignete Rechtsform für Sie.

UG & Co. KG 

Die Rechtsform der UG & Co. KG kombiniert die Vorteile einer UG und einer Kommanditgesellschaft. Es handelt sich dabei um eine Personengesellschaft, dessen Haftung auf das Vermögen der Unternehmergesellschaft beschränkt ist. Auch hier ist der Eintrag in das Handelsregister ebenso wie die doppelte Buchführung verpflichtend.

gmbh

Eine der bekanntesten Rechtsform in Deutschland sind die GmbHs – sie sind deshalb auch mit einem sehr guten Ansehen verbunden. Vor allem große Online-Shops entscheiden sich häufig für diese Rechtsform. Sowohl gewerblich Selbständige als auch Freiberufler haben die Möglichkeit, eine GmbH zu gründen.  Dies hat allerdings den Nachteil, dass die Gründung mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Denn es muss ein Gesellschaftervertrag aufgesetzt werden und auch der Eintrag ins Handelsregister ist Pflicht. Sie sind zudem verpflichtet, eine doppelte Buchführung zu betreiben. 

 

Das Stammkapital muss mindestens 25.000 € betragen. Sie haften anschließend allerdings auch nur mit Ihrem Gesellschaftsvermögen und nicht mit Ihrem Privatvermögen. Das ist ein großer Vorteil, wenn bei Ihrem Handel ein hohes Haftungsrisiko besteht. Auch für Verhandlungen mit Banken ist diese Rechtsform eine gute Ausgangsposition.

Limited

Auch die Rechtsform Limited ist eine Zeit lang sehr beliebt gewesen. Denn die Gründung geht schnell und Sie haften nicht mit Ihrem Privatvermögen. Es sei jedoch gesagt, dass die Limited mit hohen Folgekosten verbunden ist.  

Sie sind dazu verpflichtet, sich an besondere Vorschriften zu halten. Zudem fehlt vielen Geschäftspartner das Vertrauen in die Limited. Problematisch ist ebenfalls, das Ltds dazu verpflichtet sind, einen Jahresabschluss beim englischen Register einzureichen. Denn die Limited basiert auf dem britischem Gesellschaftsrecht.

Einige deutsche Banken verwehren Limiteds sogar ein Geschäftskonto. Nach der anfänglichen Begeisterung gibt es heute nur noch wenige Shop-Betreiber, die sich für die Limited entscheiden. Die UG ist eine gute Alternative.

Kommissionsagent

Für die Wahl der Rechtsform für ihren Online-Shop sind ebenfalls die Begriffe Kommissionär, Handelsvertreter und Kommissionsagent von Bedeutung. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie Waren von einem anderen Unternehmen verkaufen. Der Kommissionär verkauft Waren in eigenem Namen aber auf fremde Rechnung. Bei Handelsvertretern handelt es sich um selbständige Gewerbetreibende, die meistens von Unternehmen beauftragt werden. Sie sollen Geschäfte für sie abwickeln und auf ihre Rechnung abschließen. Bei einer solchen Tätigkeit spricht man von echten Handelsvertretern.

 

Unechte Handelsvertreter erkennen Sie daran, dass eigentlich eine Lieferanten-Händler-Beziehung besteht, denn das Vertragshändlerrisiko liegt allein beim Handelsvertreter. Absatzrisiko und Produkthaftung sind in diesem Zusammenhang zwei wichtige Risiken. Dann gibt es noch den Kommissionsagenten. Dabei handelt es sich um selbstständig Gewerbetreibende, die ständig im Auftrag eines Unternehmens Geschäft in ihrem Namen abschließen.

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Die Gewerbeanmeldung: Das gilt es zu beachten  

Haben Sie sich für eine passende Rechtsform entschieden, müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden. Das gilt sowohl für den stationären Handel als auch für Online-Shops. In diesem Zusammenhang müssen Sie auch angeben, ob Sie dieses Geschäft haupt- oder nebenberuflich ausüben. Es ist enorm wichtig, dass Sie einen Gewerbeschein haben, egal für welche Rechtsform Sie sich entschieden haben. Denn haben sie keinen Gewerbeschein, drohen harte Konsequenzen. Sie müssen nicht nur mit einem hohen Bußgeld rechnen, sondern auch mit einer geschätzten Steuernachzahlung – und die wird sicherlich nicht zu Ihren Gunsten ausfallen. Achten Sie also genauestens darauf, Ihr Gewerbe ordentlich anzumelden.  

 

Sie brauchen zunächst keine besondere Erlaubnis oder einen speziellen Nachweis, um ein Gewerbe anzumelden, denn in Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Unter normalen Umständen sollten Sie keine Probleme bei der Anmeldung Ihres Gewerbes bekommen und den Gewerbeschein schon nach wenigen Tagen erhalten. Die Kosten dafür sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich und betragen meistens zwischen 15 und 60 €. In vielen Städten ist es sogar möglich, den Gewerbeschein online zu beantragen.  

 

Achten Sie dabei in jedem Fall darauf, Ihr Vorhaben so genau wie möglich zu beschreiben. Teilen Sie dem Gewerbeamt mit, welchen Handel Sie ausüben und welche Produkte Sie verkaufen möchten. Werden Sie dabei konkret und beschreiben Ihr Sortiment so genau wie möglich. Danach müssen Sie sich je nach Rechtsform in das Handelsregister eintragen. Beachten Sie, dass wenn es ein Gesellschaftervertrag geben soll, Sie diesen von einem Notar beurkunden lassen müssen. Hierfür entstehen zusätzliche Kosten in einem nicht geringen Umfang.

Zwischenfazit: Welche Rechtsformen bieten sich für online-Shop-Betreiber an?

Für welche Rechtsform Sie sich entscheiden, hängt von individuellen Faktoren ab, die Sie am besten kennen. Besteht für Sie ein Haftungsrisiko, dann bieten sich die GmbH, die UG, die GBR sowie das Einzelunternehmen an. Kleinere Online-Shops, die noch ganz am Anfang stehen, entscheiden sich besser für eine Rechtsform, die zunächst mit wenig Kosten und Aufwand verbunden ist. Einzelunternehmen, Eingetragener Kaufmann und die GbR bieten sich besonders an.
Denn für den Anfang gilt, dass Sie die Kosten erst einmal so gering wie möglich halten sollten, damit Ihr Online-Shop langsam Fahrt aufnehmen kann.

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Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht ist für alle Online-Händler bindend. Es ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und soll einen fairen Wettbewerb unter den Händlern regeln. Zudem dient es auch dem Schutz der Verbraucher und der Allgemeinheit.

 

  • Ihren Namen, Ihre Rechtsform sowie Ihre vollständige Anschrift
  • Ihre Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • Angaben zu möglichen Zusatzkosten z. B. Zollgebühren
  • Details zum Vertragsschluss mit Kunden
  • Angaben zum Widerrufsrecht der Kunden
  • Angaben zum Umgang mit Beschwerden
  • Handeln Sie im Namen eines anderen, sind auch dessen Name und Anschrift anzugeben

Sie sollten dieser Informationspflicht unbedingt nachkommen. Denn tun sie dies nicht, müssen sie mit Abmahnung rechnen. Das Wettbewerbsrecht hat den Sinn, Verbraucher vor Irreführung zu schützen. Da Sie Ihre Kunden bestmöglich zufriedenstellen möchten, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, die obenstehenden Informationen bereitzustellen.

Im Rahmen des Wettbewerbsrecht wurde nicht nur festgelegt, was Sie zu tun haben, sondern auch, was Sie zu unterlassen haben. In einem umfangreichen Klauselkatalog sind 30 Geschäftspraktiken aufgelistet, die als „unlautere geschäftliche Handlungen“ deklariert werden. Auch hier ist das Ziel, den Verbraucher vor Betrug oder Irreführung zu schützen. Damit Sie sich vor Abmahnungen schützen können, stellen wir Ihnen nun einige der wichtigsten Punkte von dieser schwarzen Liste vor. Darunter fallen beispielsweise Lock-, Vorwand- und Druck-Angebote.

 

Es ist somit verboten, ein Produkt zu bewerben, dass in einem angemessenen Zeitraum wissentlich nicht angeboten werden kann. Das gilt sowohl, wenn der beworbene Preis nicht eingehalten werden kann, oder zu wenige Stückzahlen verfügbar sind. Dies ist allerdings nur wettbewerbswidrig, wenn Sie die Kunden nicht darüber informieren. Auch Vorwands-Angebote, die ein Produkt bewerben, eigentlich aber eine andere Ware verkauft werden soll, sind abmahnwürdig.

 

Grundsätzlich verboten sind auch solche Angebote, die den Käufer besonders unter Druck setzen und ihn so zum Kauf anregen sollen. Der Klauselkatalog des Wettbewerbsrechts findet außerdem recht deutliche Worte zu dem unrechtmäßigen Gebrauch von Siegeln und Gütezeichen. Nutzen Sie also das Trusted-Shops-Siegel, ohne es verliehen bekommen zu haben, ist dies abmahnfähig. Weitere Praktiken, die das Wettbewerbsrecht untersagt, sind:

 

  • Die Beeinflussung von Kindern durch Werbung.
  • Gratis-Angebote, die nicht gratis sind. Darunter fallen insbesondere Abo-Fallen
  • Gezieltes Verheimlichen der Unternehmereigenschaften. Wer eigentlich Unternehmer ist, sich auf eBay oder anderen Plattformen aber als Verbraucher ausgibt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
  • Werbung mit Geschäftsaufgabe, wenn dies nicht zutrifft.
  • Schneeball- und Pyramidensysteme.

Auch wenn Sie keine der obengenannten Praktiken betreiben, sollten Sie sich den vollständigen Katalog aufmerksam durchlesen. Denn die Regelungen werden tatsächlich überprüft und Verstöße mit Abmahnungen geahndet. Im Grunde genommen sollten Sie als seriöser Online-Shop-Betreiber auf sämtliche Praktiken dieses Katalogs verzichten. Denken Sie immer daran, dass Sie mit Ihrem Shop langfristig Geld verdienen und sich auf dem Markt positionieren möchten. Das ist nur mit professionellen und ehrlichen Methoden möglich.

Impressum

Ein fehlerhaftes Impressum ist einer der häufigsten Gründe für Abmahnungen für Betreiber von Online-Shops. Im Telemediengesetz ist die „Anbieterkennzeichnung“ verankert – aus dieser geht die Impressumspflicht für fast alle Online-Shops hervor. Der Zweck dahinter ist, dass die Verbraucher wissen sollen, wer der Shop-Betreiber ist und wie sie diesen erreichen können.


In § 5 des Telemediengesetz heißt es, dass ein Impressum für „geschäftsmäßige Online-Dienste“ Pflicht ist. Wenn Sie Produkte oder Leistungen kostenpflichtig anbieten, sind Sie also dazu verpflichtet, ein Impressum zu haben – und das zeichnet die meisten Online-Shops nun mal aus. Wenn Sie Ihr Impressum erstellen, sollte es folgende Angaben unbedingt enthalten:

 

  • Wer ist der Seitenbetreiber bzw. der Verantwortliche? Hier sollten sowohl der komplette Name sowie die Adresse angegeben werden.
  • Wie kann der Seitenbetreiber kontaktiert werden? Geben Sie hier die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer an.
  • Welche Rechtsform hat das Unternehmen bzw. der Seitenbetreiber?
  • Wie lautet die USt-ID?
  • Liegt ein Registereintrag vor?

In bestimmten Branchen können weitere Angaben von Nöten sein z. B. bei Anwälten oder Steuerberatern. Auch eine Verlinkung zu einer Aufsichtsbehörde kann vorgeschrieben sein. Für Sie als Shop-Betreiber gelten nur in Sonderfällen spezielle Regelungen – mehr dazu lesen Sie weiter unten in diesem Artikel. Ein Impressum selbst zu erstellen, kann eine schwierige und zeitintensive Aufgabe sein.

 

Konsultieren Sie nach möglich einen Anwalt, der das Impressum für Sie erstellt oder nutzen einen Impressums-Generator.
Ist Ihr Impressum fertig, muss es „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Das heißt, dass Sie das Impressum nicht in irgendeinem Untermenü verstecken dürfen.

 

Am besten binden Sie das Impressum so ein, dass Ihre Besucher es mit nur einem Klick öffnen können. Am einfachsten ist es, einen eigenen Menüpunkt in der Navigation anzulegen. Es gibt jährlich tausende Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht. Gehen Sie also besonders sorgsam vor und stellen sicher, dass Sie alle nötigen Informationen zur Verfügung stellen.

Datenschutzerklärung

Neben Ihrem Impressum muss Ihre Webseite auch eine Datenschutzerklärung enthalten. Mit der Einführung der DSGVO sind die Anforderungen an diese deutlich gestiegen. Für Verbraucher hat sie den Vorteil, dass sie ihre Daten schützt. Für Sie bedeutet die DSGVO vor allem das Einhalten von vielen Regelungen und viel Arbeit. Dabei steht vor allem der Schutz von personenbezogenen Daten im Fokus. Darunter fallen alle Informationen, die einer konkreten Person zugeordnet werden können.

Neben dem Namen sind das auch Kundennummern, Standortdaten und Online-Kennungen. Auch das Speichern von Cookies und IP-Adressen zählt dazu.
Betreiben Sie einen Online-Shop lässt es sich selbstverständlich nicht vermeiden, dass Sie mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommen. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie eine korrekte Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite bereitstellen. Ähnlich wie das Impressum muss auch diese leicht zugänglich, präzise und verständlich sein. Folgende Angaben gehören mindestens in eine Datenschutzerklärung:

  • Vollständige Angaben des Verantwortlichen.
  • Sofern es einen Datenschutzbeauftragten gibt, müssen Sie seine Kontaktdaten angeben.
  • Erfassen Sie persönliche Daten, müssen Sie den Verarbeitungszweck und die rechtliche Grundlage dafür angeben. Wenn der Betroffene in die Verarbeitung einstimmt, dürfen Sie personenbezogene Daten erfassen. Zudem gibt es einige Ausnahmen, in denen dies gesetzlich ebenfalls erlaubt ist.
  • Möchten Sie personenbezogene Daten weiterverarbeiten, muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Dieses müssen Sie nachweisen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie ein Unternehmen beauftragen, Ihr Forderungsmanagement zu übernehmen.
  • Geben Sie personenbezogene Daten an Dritte weiter, müssen die Betroffenen darüber informiert werden. Hier ist der konkrete Empfänger anzugeben.
  • Personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern, ist laut der DSGVO verboten. Speichern Sie diese temporär, müssen Sie konkret angeben, wie lange sie gespeichert werden.
  • Als Online-Shop-Betreiber haben Sie eine Aufklärungspflicht. Das heißt, dass Ihre Nutzer das Recht haben, von Ihnen Auskunft zu erhalten, wenn es beispielsweise um Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten geht
  • Sie sollten Ihre Nutzer auch darüber informieren, welche Folgen es hat, wenn sie ihre personenbezogenen Daten nicht zur Verfügung stellen.

Bei einem Online-Handel ist ein Vertragsschluss dann nicht möglich. Ein Sonderfall ist das Kontaktformular. In vielen Online-Shops werden diese genutzt, um schnell und unkompliziert Daten zu erfassen. Dabei kommen Sie an der DSGVO natürlich nicht vorbei. Sie müssen Ihre User vor dem Ausfüllen darüber informieren, wofür Sie die Daten abfragen und was anschließend mit ihnen passiert.

Am besten fragen Sie in Ihren Kontaktformularen nur Daten ab, die Sie auch tatsächlich benötigen. Man spricht dann laut Art. 5 der DSGVO von Datenminimierung. Möchten Sie für Ihren Online-Shop auch einen Newsletter anbieten, gelten ebenfalls einige Regelungen bezüglich des Datenschutzes. Am aller wichtigsten ist, dass Sie Ihren Newsletter nur an User senden dürfen, die dem zugestimmt haben. Und dies müssen Sie auch nachweisen können.

Es bietet sich das double opt-in-Verfahren an. Hat sich ein User in den Verteiler für Ihren Newsletter eingetragen, muss er dies in einer Bestätigungsmail über einen Klick auf einen Anmeldelink bestätigen. Das Thema DSGVO ist also auch für Online-Shop-Betreiber wichtig und nicht zu unterschätzen. Im Zweifel ist es besser, wenn Sie sich von einem Fachmann beraten lassen, denn Verstöße gegen den Datenschutz sind keine Kleinigkeit.

AGB

Als Online-Händler sollten Sie in jedem Fall AGB haben. Dies ist zwar keine Pflicht, Sie sollten sich dennoch die Mühe machen, AGB zu erstellen oder einen Experten damit zu beauftragen. Sie haben dadurch die Möglichkeit, die gesetzlich geltenden Regelungen zu Ihren Gunsten zu modifizieren. Sie können in Ihren AGB beispielsweise folgende Punkte regeln:

 

  • Haftung
  • Datenschutz
  • Zahlungsverzug
  • Eigentumsvorbehalt
  • Gewährleistung
  • Datenschutz
  • Lieferbeschränkungen

Wichtig ist, dass Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch an den Kunden weitergeben. Sie sind nur Bestandteil des Vertrags, wenn Sie diese für den Kunden wahrnehmbar platzieren. Auch hier gilt: Stellen Sie die AGB sichtbar und leicht auffindbar auf Ihrer Webseite zur Verfügung. Dafür können Sie beispielsweise im Bestellformular einen gut sichtbaren Hinweis platzieren. Es ist nicht nötig, dass Kunden aktiv in die AGB einwilligen – anders als bei der Datenschutzerklärung.

 

Versehen Sie Ihr Bestellformular mit dem Satz „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und stellen den Link zu diesen zur Verfügung, reicht dies aus. Mit der Bestellung willigen Kunden in die AGB ein. Auch für die Darstellung der AGB gelten Vorschriften: Sie müssen lesbar sein – verwenden Sie also mindestens Schriftgröße Acht. Zudem müssen sie ausdruckbar sein und so kurz sein, dass Ihre Kunden Sie zumutbar wahrnehmen können. Das heißt, dass die AGB nicht aus 20 Seiten bestehen sollten. Gliedern Sie den Text sinnvoll und verwenden eine leicht verständliche Sprache.

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Angaben zur Lieferzeit

Dass Sie als Shop-Betreiber zahlreichen Informationspflichten nachkommen müssen, haben Sie aus diesem Artikel sicherlich schon mitgenommen. Diese Pflichten machen auch vor den Angaben zur Lieferzeit nicht Halt.

 

Sie sind laut Art. 246a des EGBGH dazu verpflichtet, Ihren Kunden die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie den Termin, bis zu dem Sie liefern, zu nennen. Konkrete Angaben dazu werden nicht gemacht – deshalb kommt es diesbezüglich besonders häufig zu Streitfällen.

 

Die Rechtsprechung ist sich aber grundsätzlich einig, dass Waren, die in einem Online-Shop angeboten werden, sofort verfügbar sind. Man geht somit davon aus, dass die Ware in fünf bis sieben Tagen geliefert wird – jedes Gericht setzt hier andere Maßstäbe. Es ist selbstverständlich nicht möglich, alle Waren immer innerhalb dieser Frist zu liefern. Ist ein Produkt gerade nicht vorrätig, müssen Sie Ihre Kunden darüber informieren.

 

Es ist nicht zulässig, von unzuverlässigen Lieferzeiten oder Lieferzeiten auf Nachfrage zu sprechen. Sie sind dazu verpflichtet, einen verbindlichen Termin anzugeben. Wie dies genau geschehen soll – denn Sie können dies nicht auf den Tag genau abschätzen – ist nicht verbindlich geregelt. Zulässig sind aber Aussagen wie „Die Lieferzeit beträgt 2-3 Tage“ oder „Die Lieferung kann bis zu 3 Tage dauern“.


Dann haben Ihre Kunden eine konkrete Angabe. Achten Sie dabei darauf, auch mitzuteilen, für welche Region oder welches Land diese Fristen gelten. Der Zusatz „Die Lieferzeit beträgt 2-3 Tage innerhalb Deutschlands“ sorgt für zusätzliche Transparenz und verbindliche Aussagen. Damit Sie nicht mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt geraten, sollten Sie stets realistische Zeitangaben machen. Denn wenn Sie genau wissen, dass Sie den Liefertermin nicht einhalten können, ist dies abmahnwürdig.

 

Besonders kritisch ist es, wenn Sie dies regelmäßig tun. Zudem verärgern Sie damit Ihre Kunden und das sollten Sie ebenfalls vermeiden. Achten Sie bei der Angabe Ihrer Lieferzeiten also darauf, dass sie korrekt und so transparent wie möglich ist. Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Angaben stimmen – im Zweifel müssen sie angepasst werden. Damit schützen Sie sich nicht nur vor Abmahnungen, sondern stellen auch Ihre Kunden zufrieden.

Korrekte Preisangaben

Für Sie als Händler ist die Preisangabenverordnung bindend. Zweck dieser Verordnung ist es, Verbraucher über die tatsächlichen Preise aufzuklären. Sie sollen somit vor Betrug geschützt werden und die Möglichkeit haben, Preise zu vergleichen. Da Sie als Shop-Betreiber Waren anbieten, ist die Preisangabenverordnung für Sie verpflichtend.

 

Für Sie ist wichtig, dass Sie immer den Gesamtpreis Ihrer Produkte angeben. Dieser setzt sich aus dem eigentlichen Preis, der Umsatzsteuer und sonstigen Bestandteilen wie beispielsweise Zöllen zusammen. Das schafft Transparenz – im Sinne Ihrer Kunden sollten Sie ohnehin so ehrlich und verständlich wie möglich arbeiten. Sie sind zudem verpflichtet, Ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass der Gesamtpreis bereits die Mehrwertsteuer enthält.

 

Platzieren Sie eine Angabe wie „inklusive Mehrwertsteuer“ deshalb gut sichtbar hinter dem Gesamtpreis. Auch Abkürzungen wie „inkl. MwSt.“ sind zulässig.
Die Verordnung sieht ebenfalls vor, dass Sie Ihre Kunden über Versandkosten informieren müssen. Sie müssen explizit darauf hinweisen, ob diese im Preis bereits enthalten sind oder nicht. Auch hier muss dieser Hinweis für den Verbraucher gut sichtbar sein. Zum Thema Versandkosten gilt, dass Sie auch diesbezüglich in der Informationspflicht sind.

 

Dafür legen Sie am besten eine Unterseite zu dem Thema an. Stellen Sie hier detailliert vor, wann welche Kosten anfallen. Auch die Versandkosten für das Ausland können Sie hier auflisten. Ein einfacher Hinweis in den AGB reicht in Bezug auf die Versandkosten nicht aus. Ein Sonderfall tritt bei Produkten ein, wenn der Preis nach Gewicht, Länge oder Ähnlichem angegeben wird Dann sind Sie dazu verpflichtet, den Grundpreis anzugeben. Dadurch ist es dem Verbraucher möglich, den Preis auf seine Korrektheit zu prüfen.

 

Fehlerhafte oder fehlende Angaben zum Grundpreis sind ein häufiger Grund für Abmahnungen – gehen Sie Ihre Waren durch und schauen, ob hier Handlungsbedarf besteht. Müssen Sie zu einem Produkt den Grundpreis angeben, gelten spezielle Regeln:

 

  •  Der Grundpreis ist in Kilogramm, Meter, Liter etc. anzugeben.
  • Machen Sie Werbung für das Produkt, muss der Grundpreis stets angegeben werden.
  • Der Grundpreis muss direkt neben dem Endpreis platziert werden. Kunden müssen beide Werte auf einen Blick wahrnehmen.
  • Bei bestimmten Produkten wie Drogerieprodukte, Nähbedarf oder Lebensmitteln muss immer ein Grundpreis angegeben werden.

Auch wenn die Preisangabenverordnung eine ganze Menge Regelungen enthält, sollten Sie diese dringend einhalten. Denn tuen Sie dies nicht verstoßen Sie gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Sie können folglich dafür abgemahnt werden.

Was es beim Verkauf zu beachten gibt

Nachdem Sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auf Ihrer Webseite platziert haben, sollten Sie sich Gedanken über den Verkauf machen. Denn auch hier gibt es die verschiedensten Regelungen und Verordnungen, die Sie als Online-Shop-Betreiber beachten müssen. Auch hier lauert die Gefahr von Abmahnungen.

Die Bestellung und die Bestellbestätigung

Der Verkaufsprozess birgt für Sie einige rechtliche Hürden. Denn es kam in den vergangenen Jahren immer wieder zu Abmahnungen, da für Kunden nicht eindeutig zu erkennen war, wann sie eine Bestellung abschließen und dass diese kostenpflichtig ist. Deshalb sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Kunden eindeutig darüber zu informieren, dass die anstehende Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist.

 

Ein einfacher Button mit der Aufschrift „Bestellung abschließen“ ist somit nicht zulässig. Es kommt dadurch kein Kaufvertrag zu Stande. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Sie Formulierungen wie „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ verwenden. Damit ist zum einen deutlich zu erkennen, dass damit nun eine Bestellung getätigt wird. Zum anderen wird dadurch klar, dass für die Bestellung Kosten anfallen. Auch nach der Bestellung gelten für Sie als Verkäufer genaue Regeln. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Kunden über den Eingang ihrer Bestellung zu informieren.

 

Das heißt, dass Sie eine Bestellbestätigung versenden müssen. Denn durch die Bestellung entsteht in den meisten Fällen eine Vertragserklärung – Sie sollten deshalb in der Bestätigung alle wichtigen Informationen zusammenfassen. Dazu zählen:

 

  • Bezeichnung der Ware samt Angaben zu Farbe, Größe etc.
  • Die bestellte Stückzahl
  • Zahlungsart plus eventuelle Versandkosten
  • Lieferadresse und konkrete Lieferzeit
  • Gesamtpreis inklusive Versandkosten
  • Rechnungsadresse

Auch Ihre Kunden profitieren von einer detaillierten Bestellbestätigung.
Sie können dann sicher sein, dass die Bestellung eingegangen ist und müssen Sie nicht kontaktieren.
Haben sich versehentlich falsche Angaben in die Bestellung eingeschlichen, können Kunden diese noch vor dem Versand korrigieren – das spart beiden Parteien Arbeit.

Widerrufsrecht

Jeder Kunde, der ein Produkt in Ihrem Online-Shop gekauft hat, hat das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das gilt auch für Dienstleistungen.
Für alle Mitgliedsstaaten der EU gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Diese Frist beginnt, sobald der Kunde die Ware erhalten hat. Bei Dienstleistungen, die wie in Ihrem Fall online gebucht wurde, gilt das Datum des Vertragsschlusses als Start für die 14-tägige Frist.


Sie sind zudem dazu verpflichtet, Ihre Kunden über dieses Gesetz zu informieren und ihnen ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Um dieser Pflicht nachzukommen, können Sie das Widerrufsformular direkt an die Bestellbestätigung anhängen. Wie Sie die Widerrufsbelehrung an Ihre Kunden genau formulieren, hängt von jedem Einzelfall ab. Entscheidend dafür sind unter anderem folgende Aspekte:

 

  • Handelt es sich um einen Kaufvertrag oder eine Dienstleistung?
  • Geht es um einen digitalen Inhalt oder eine Ware?
  • Hat der Kunde einen oder mehrere Artikel bestellt?
  • Haben Sie diese einzeln oder zusammen verschickt?
  • Trägt der Kunde die Kosten für die Rücksendung?

Sie sehen: Es gibt die verschiedensten Kombinationsmöglichkeiten und Einzelfälle. Deshalb ist es nur schwer möglich, mit allgemeingültigen Vorlagen zu arbeiten. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt beraten, der die Widerrufsbelehrungen für Sie erstellt.

Fernabsatzrecht

Als Online-Händler ist das Fernabsatzrecht für Sie ebenfalls von großer Bedeutung. Denn Fernabsatzverträge entstehen, sobald ein Vertrag über ein sogenanntes „Fernkommunikationsmittel“ zu Stande kommen. Und da gehört das Internet zu. Im Unterschied zum stationären Handel haben Verbraucher in einem solchen Fall nicht die Möglichkeit, sich die gekauften Produkte vorab anzuschauen und zu prüfen. Deshalb ist der Gesetzgeber der Meinung, dass für Fernabsatzverträge besondere Regeln notwendig sind.

 

Verkaufen Sie Ihre Produkte regelmäßig über ein Fernkommunikationsmittel wie das Internet, brauchen Sie ein Vertriebs- und Dienstleistungssystem, mit dem Sie den Fernabsatz organisieren. Haben Sie mit einem Kunden einen Fernabsatzvertrag geschlossen, gilt grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Ausnahmen davon sind verderbliche Produkte sowie Sonderanfertigungen. Für die Fristen gelten dieselben Regelungen wie beim Widerrufsrecht.

 

Neben dem Widerrufsrecht regelt das Fernabsatzrecht auch Ihre Informationspflichten. Sie sind dazu verpflichtet, Ihren Kunden wichtige Informationen zur Verfügung zu stellen:

 

  • Ihre vollständige Anschrift
  • Den Gesamtpreis inkl. Steuern, Versand- und Lieferkosten
  • Eine genaue Produktbeschreibung
  • Informationen über das Bestehen des Widerrufs- uns Rückgaberechts

Es ist zu betonen, dass Sie als Händler dazu verpflichtet sind, Ihre Kunden über ihr Widerrufs- und Rückgaberecht zu informieren – diese Information muss den Kunden frei zugänglich und in verständlicher Form zugebracht werden.

Garantie und Gewährleistung

Als Shop-Betreiber sollten Sie sich auch mit den Begriffen Garantie und Gewährleistung beschäftigen – diese werden zwar oft synonym verwendet, meinen aber zwei völlig unterschiedliche Dinge.
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Jeder Verbraucher hat auf seinen Kauf grundsätzlich eine Gewährleistung von zwei Jahren.

Wer mit Slogans wie „2 Jahre Gewährleistung“ wirbt, muss mit Ärger rechnen, denn Gerichte werten dies oftmals als unzulässige Werbung. Denn hier wird versucht, mit einer Selbstverständlichkeit zu werben.
Die Garantie wird von Ihnen als Händler hingegen freiwillig eingeräumt. Es handelt sich also um eine zusätzliche Leistung, die Sie Ihren Kunden aus Kulanz anbieten. Wichtig ist, dass Sie Ihre Kunden einfach und deutlich darauf hinweisen.

Der Gesetzgeber sieht dabei vor, dass Sie Ihre Kunden darüber informieren müssen, dass ihre Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Zudem müssen Sie den Kunden mitteilen, wie lange Sie eine Garantie geben und welche weiteren Regelungen gelten.
Wichtig ist, dass Sie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers angeben. Das tuen Sie am besten in einer Garantieerklärung: Hier können Sie alle wichtigen Bedingungen für die Garantie informieren. Verlinken Sie die Garantieerklärung am besten direkt sichtbar auf der Produktseite.

Die Garantie ist im Übrigen nicht mit der Mängelgewährleistung gleichzusetzen. Diese ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben – auch wenn sie nicht explizit im Kaufvertrag erwähnt wurde. Mängel liegen vor, wenn ein Produkt nicht wie beschrieben geliefert wurde.
Das kann beispielsweise eine abweichende Größe oder ein anderes Material sein.

Beschwert sich ein Kunde über einen Mangel, haben Sie laut dem Gesetz die Möglichkeit auf eine Nacherfüllung. Sie können das Produkt reparieren oder ein weiteres Teil nachliefern. Stellt das den Kunden nicht zufrieden, kann er vom Vertrag zurücktreten. Streitigkeiten mit Kunden sind zum einen ärgerlich, da sie Geld und Zeit kosten.
Zum anderen können diese auch rufschädigend sein. Versuchen Sie nach Möglichkeit, sich mit Kunden gütig zu einigen.

Verpackungsverordnung

Als Online-Shop-Betreiber kommen Sie nicht drum herum, Kartons und Verpackungsmaterial an Ihre Kunden zu schicken. Sie sind dann durch die Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, sich lizenzieren zu lassen. Ohne eine solche Lizenz drohen hohe Bußgelder. Da Sie die Kartons in Umlauf bringen, müssen sich auch sicherstellen, dass der Verpackungsmüll anschließend entsorgt wird. Der Sinn dahinter ist, den Einsatz von Verpackungsmaterial so stark zu reduzieren wie möglich.

 

Deshalb wurde das Duale System nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz eingeführt. Es gibt in Deutschland derzeit neun Anbieter – Sie müssen sich zwingend an einem der dualen Systeme beteiligen. Die Kosten für Ihre Lizenz hängen davon ab, in welchem Umfang Sie welches Material verwenden. Dazu gehören:

 

  • Kartons
  • Papier und Pappe
  • Kartonagen und Faltschachteln
  • Materialien aus Kunststoff wie Klebeband und Luftpolsterfolie

Kurz gesagt werden alle Materialien, die rund im die Verpackung anfallen, dazugezählt. Die Produktverpackung selbst muss jedoch nicht lizenziert werden. Verkaufen Sie beispielsweise Kopfhörer, die in einer eigenen Verpackung verkauft werden, fällt diese nicht unter die Verpackungsverordnung. Und auch wenn Sie gebrauchte Verpackungen nutzen, müssen diese nicht erneut lizenziert werden – Sie brauchen dann aber einen Nachweis darüber.

 

Es gibt Pauschalangebote mit einer Mindestmenge, am Ende des Jahres wird dann geprüft, wie viel Verpackungsmaterial Sie tatsächlich in Umlauf gebracht haben. Den Betrag müssen Sie dann nachbezahlen. Um die dafür relevanten Daten liefern zu können, sollten Sie den Verbrauch Ihrer Verpackungsmaterialien genauestens dokumentieren. Denn es kann durchaus zu Überprüfungen kommen – im Ernstfall sind Sie dann schon darauf vorbereitet.

 

Sie sollten unbedingt davon absehen, falsche Angaben an einen der Anbieter des Dualen Systems weiterzugeben. Auch das Verzichten auf eine Lizenz kann teuer werden – es drohen Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 €. Im schlimmsten Fall erhalten Sie ein Verbot, Waren an Verbraucher zu verkaufen. Kümmern Sie sich also rechtzeitig darum, eine Lizenz zu erhalten und immer wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Sonderfälle

Die oben vorgestellten Gesetze und Regelungen gelten für so gut wie alle Betreiber von Online-Shops. Es gibt aber auch bestimmte Produkte, Branchen oder Endkunden, für die zusätzliche Vorschriften gelten. Dabei steht in den meisten Fällen der Schutz der Verbraucher im Fokus. Trifft einer der folgenden Sonderfälle auf Sie zu, sollten Sie sich in jedem Fall eingehend mit den geltenden Regelungen befassen.

Handel mit Lebensmitteln

Verkaufen Sie in Ihrem Online-Shop Lebensmittel, gelten für Sie zusätzliche Vorschriften. Sie brauchen nämlich ein Gesundheitszeugnis oder einen Gesundheitspass. Auch bei Lebensmitteln greift die Preisangabenverordnung. Sie sind somit dazu verpflichtet, immer den Grundpreis pro Einheit anzugeben.


Verkaufen Sie 600 g Käse, müssen Sie den Kilopreis angeben. Das gilt auch für Getränke. Besondere Vorsicht ist auch bei der Online-Werbung für Lebensmittel geboten. Denn es ist verboten, Ihr Produkt als besser, gesünder oder leckerer als die Konkurrenz anzupreisen.


Problematisch wird es auch bei der genauen Produktbezeichnung. Ähnlich wie in einem normalen Supermarkt, gelten auch für Sie als Online-Händler von Lebensmitteln strenge Regeln, was die Bezeichnung betrifft. Beispielsweisen muss Leberwurst mindestens zu zehn Prozent aus Leber bestehen, um so genannt zu werden.

 

Zudem sind Sie dazu verpflichtet, der generellen Informationspflicht für den Verkauf von Lebensmitteln nachzukommen.Das Produkt muss korrekt bezeichnet werden, es muss eine Liste der Zutaten geben und auch ein möglicher Alkoholgehalt muss angegeben werden.

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Das Rückgaberecht greift natürlich auch bei dem Verkauf von Lebensmitteln – aber mit Einschränkungen. Konserven und andere dicht verschlossenen Produkte müssen Sie nur zurücknehmen, wenn sie ungeöffnet sind. Ist eine Versiegelung vorhanden, wurde aber entfernt oder beschädigt, sind Sie ebenfalls nicht in der Pflicht, das Produkt anzunehmen.

 

Von der Rückgabe ausgeschlossen sind zudem frische Lebensmittel wie Obst und Gemüse, Fisch oder Fleisch. Auch abgelaufene Lebensmittel – egal ob frisch oder Konserve – können vom Kunden nicht reklamiert werden. Das gilt auch für Lebensmittel, die speziell für den Kunden erstellt wurden wie beispielsweise eine Geburtstagstorte.

Handel mit gebrauchten Produkten: Polizeiliches Führungszeugnis

Wenn Sie in Ihrem Online-Shop gebrauchte Produkte verkaufen möchten, müssen Sie ebenfalls ein Gewerbe anmelden. Das Besondere bei der Anmeldung ist, dass Sie ein polizeiliches Führungszeugnis brauchen. Der Gesetzgeber argumentiert, dass bei gebrauchten Waren möglicherweise auch sensible Daten mit im Spiel sind.

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VERKAUF INS AUSLAND

Möchten Sie Ihre Produkte auch in das Ausland verkaufen, gelten für Sie trotzdem erstmal die deutschen Gesetze. Entscheidend dabei ist nämlich, in welchem Land sich Ihre Unternehmensadresse befindet.

 

Für Sie ist das Telemedien-Gesetz entscheidend – dieses funktioniert nach dem Herkunftslandprinzip. Dieses gilt allerdings nur in der EU.
Verkaufen Sie waren in Ländern außerhalb der EU, gelten die Gesetze des jeweiligen Landes. Dann muss beispielsweise auch Ihr Impressum an die Regelungen des jeweiligen Landes angepasst werden.

 

Etwas einfacher verhält es sich mit dem Kaufvertragsrecht. Möchten Sie beispielsweise mit einem Kunden aus den USA einen Kaufvertrag abschließen, können Sie sich theoretisch aussuchen, für welches Recht Sie sich entscheiden.
Sie haben die Möglichkeit, dies in Ihren AGB zu regeln. Sie können hier festhalten, dass für den Kauf das deutsche Gesetz bindend ist.

 

Sie dürfen damit allerdings nicht gegen andere geltende Gesetze verstoßen.
An dieser Stelle wird es oft kompliziert, weshalb Sie im Zweifel besser einen Anwalt konsultieren.

Solange Sie Ihre Waren nur an Kunden aus Deutschland verschicken, gelten für Sie nur die deutschen Regelungen gegen unlauteren Wettbewerb.
Verkaufen Sie auch in andere Länder, gilt das Recht des jeweiligen Landes. Das ergibt natürlich das Problem, dass Ihr Shop grundsätzlich von jedem Land aus geöffnet werden kann. Sie müssten sich also an alle Regelungen auf der Welt halten und das geht ja nun mal nicht. Indem Sie Ihren Verkauf auf bestimmte Länder ausrichten, schränken Sie die geltenden Vorschriften auf diese Länder ein.

 

Informieren Sie Kunden auf Ihrer Webseite darüber, dass Sie nur in bestimmte Länder liefern. Verkaufen Sie Produkte ins Ausland, stellt sich auch die Frage, wann, wie und wo, die Mehrwertsteuer abgeführt werden muss. Grundsätzlich gilt, dass diese immer nur in einem Land abzuführen ist. Haben Sie ein Produkt an einen Kunden außerhalb der EU verschickt, entfällt die Mehrwertsteuer vollständig. Sie müssen in diesem Fall nachweisen, dass die Ware in dem sogenannten Drittland (Länder außerhalb der EU) angekommen ist. Sie sollten also genau darauf achten, die Versandbelege aufzubewahren.

 

Innerhalb der EU gelten hingegen andere Regelungen. Denn dann ist maßgebend, in welches Land Sie liefern und wie hoch Ihr jährlicher Umsatz ist. Für jedes Land gibt es einen bestimmten Schwellenbetrag. Bis zu diesem können Sie selbst entscheiden, ob:

 

  • Sie die Mehrwertsteuer in dem Land Ihres Firmensitzes abführen.
  • Oder den geltenden Steuersatz aus dem jeweiligen Land dort abführen.

 

Haben Sie sich dazu entschieden, die Abführung im Auslieferungsland zu wählen, sind Sie dort für die nächsten zwei Jahre umsatzsteuerpflichtig.
Somit müssen Sie dort auch eine Steuererklärung abgeben und sich umsatzsteuerlich registrieren. Wird der Schwellenbetrag des jeweiligen Landes überschritten, sind Sie dazu verpflichtet, dort Umsatzsteuer zu zahlen. Dieser gilt dann ebenfalls auch für das Folgejahr.

 

Sie sehen: Der Verkauf von Produkten in das Ausland ist mit einigen komplizierten Regelungen verbunden.
Suchen Sie im Zweifel Hilfe bei einem Anwalt, der Sie rechtssicher unterstützt.

Verkauf von besonderen Waren

Neben den Lebensmitteln gibt es weitere Waren, für deren Verkauf spezielle Regelungen gelten. Darunter fallen beispielsweise Batterien. Nach der Batterieverordnung ist jeder Händler, der Batterien an Kunden abgibt, auch dazu verpflichtet, Altbatterien anzunehmen.

 

Verkaufen Sie also Produkte, bei denen Batterien beiliegen oder sogar bereits enthalten sind, sind Sie in der Informationspflicht. Sie müssen Ihre Kunden gut sichtbar und verständlich darauf aufmerksam machen, dass Sie die Altbatterien bei Ihnen zurückgeben können. Versehen Sie den Hinweistext am besten mit der Überschrift „Informationen zur Batterieentsorgung“.

 

Wichtig ist auch, dass die Rückgabe für den Kunden unentgeltlich ist und die Information, wohin er die Altbatterien schicken soll. Es reicht nicht aus, diesen Hinweis nur in Ihren AGB zu platzieren. Alternativ zu einem Hinweistext auf Ihrer Webseite können Sie der Sendung auch einen Zettel mit dem entsprechenden Hinweis beilegen.

 

Versäumen Sie es, Ihrer Informationspflicht nachzukommen, drohen Abmahnungen. Dafür entstehen teils hohe Kosten – gehen Sie also sorgsam mit dem Thema Batterieverordnung um.

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Ebenso kompliziert wird es, wenn Sie in Ihrem Online-Shop Alkohol verkaufen möchten. Denn ebenso wie in Supermärkten dürfen alkoholische Getränke auch online nur an Kunden verkauft werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Dort wird an der Kasse der Ausweis des Kunden verlangt und das Alter geprüft. Das ist bei dem Verkauf über einen Online-Shop natürlich nicht möglich.

 

Sie müssen aber dennoch sicherstellen, dass keine alkoholischen Produkte an Minderjährige verkauft werden. Zudem ist es verboten, Alkohol in Werbemaßnahmen anzupreisen oder als gesund zu bezeichnen. Der größte Stolperstein für Sie als Verkäufer ist aber das Jugendschutzgesetz. Dies besagt, dass Sie mit einer geeigneten Maßnahme sicherstellen müssen, dass Alkohol nur an Volljährige verkauft wird. Wie sie das genau tun, bleibt Ihnen überlassen. Es gibt bislang keine offizielle Regelung, mit der Sie zu hundert Prozent auf der sicheren Seite wären.

 

Es bietet sich an, eine Altersverifikation mittels Personalausweises durchzuführen. Das Verfahren Post Ident der Deutschen Post könnte das Alter beispielsweise zweifelsfrei bestätigen. Das Problem ist nur, dass viele Kunden wahrscheinlich nicht gerade begeistert wären, nach ihrer Bestellung in eine Post-Filiale zu gehen und ihr Alter bestätigen zu lassen. Denn dann könnte man das Produkt ja auch in einem stationären Geschäft kaufen. Alternativ dazu können Sie beim Versand eine persönliche Abgabe vorschreiben, bei der Produkte nur an über 18-Jährige abgegeben werden dürfen.

 

Für welche Methode Sie sich auch entscheiden – Sie sollten in jedem Fall sicherstellen, dass Sie die Regelungen des Jugendschutzgesetzes befolgen. Verstöße können teuer werden, zudem wird bei dem Verkauf von Alkohol besonders genau hingeschaut, da Jugendliche geschützt werden sollen. Ähnlich verhält es sich mit anderen Artikeln, die ebenfalls nur an Personen über 18 verkauft werden dürfen. Darunter fallen beispielsweise auch Zigaretten und Tabak, Waffen, DVDs und Blue Rays mit Altersbeschränkung und Erotikartikel.

 

Im Fall von Waffen ist es das Waffengesetz, das die Richtlinien für Ihren Verkauf festlegt. Denn Waffen und Munition dürfen grundsätzlich nur an Personen verkauft werden, die älter als 18 sind. Das gilt im Übrigen auch für Dolche, Druckluftwaffen, Armbrüste und ähnliche Gegenstände. Möchten Sie solche Artikel verkaufen, ist eine Altersprüfung bei Ihren Kunden Pflicht. Bei Filmen und Computer- oder Videospielen wird vor der Veröffentlichung geprüft, für welche Altersgruppe diese geeignet sind.


Es kommt häufig vor, dass sie von der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) oder der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) nicht für Minderjährige freigegeben werden. Sie erkennen dies an dem typischen Symbol der jeweiligen Organisation mit einer Zahl in der Mitte. Diese gibt dann eben an, ab welchen Alter dieser Inhalt konsumiert werden darf. Verkaufen Sie einen solchen Artikel muss dabei laut dem Jugendschutzgesetz zwingend geprüft werden, dass er nicht in die Hände von Minderjährigen gerät.

 

Ähnlich verhält es sich mit Tabak, E-Zigaretten und deren Nachfüllbehältern. Im Jugendschutzgesetz ist festgelegt, dass sie nur an Erwachsene verkauft werden dürfen. Für Sie als Shop-Betreiber kommt damit erneut das Problem der Altersprüfung auf. Sie sehen: Es betrifft bei weitem nicht nur den Verkauf von Alkohol. Der BGH fordert dafür eine zweistufige Prüfung. Die können Sie beispielsweise umsetzen, indem Sie Post Ident und ein eigenhändiges Einschreiben kombinieren. Dann darf auch wirklich nur derjenige, der die Ware bestellt hat, die entgegennehmen.

UNTERSCHIED B2B UND B2C KUNDEN

Möchten Sie die Produkte in Ihrem Onlineshop ausschließlich an Unternehmer verkaufen, ist dies nicht so leicht umzusetzen, wie Sie wohlmöglich denken. Denn in Deutschland besteht Vertragsfreiheit. Besucht ein Verbraucher Ihren Shop, kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass auch er dort bestellen darf. Denn bloße Hinweise wie „Verkauf nur an Unternehmen“ sind rechtlich gesehen nicht ausreichend. Der B2C-Handel gestaltet sich in dem Punkt also als deutlich unkomplizierter.

 

Um Tatsächlich nur B2B verkaufen zu können, bedarf es einiger Maßnahmen. Zunächst sollten Sie einen gut sichtbaren und leicht verständlichen Hinweis auf Ihrer Webseite platzieren, dass sich Ihr Angebot nur an Unternehmer richtet und Sie keine Verträge mit Verbrauchern schließen. Zudem sollten Sie diesen Hinweis auf Ihrer Bestellseite wiederholen. Richten Sie eine Checkbox ein, mit der Kunden bestätigen, dass sie als Unternehmer bestellen.

 

Er bestätigt damit, dass er den Hinweis wahrgenommen hat und von der Beschränkung auf Unternehmer weiß. Möchten Sie absolut sichergehen, dass keine Verbraucher in Ihrem Shop bestellen, können Sie zusätzliche Kontrollmaßnahmen einführen. Fordern Sie im Rahmen des Bestellvorgangs den Firmennamen, die UST-IDNr. und ähnliche Angaben, die jedes Unternehmen liefern können müsste. Sie können hier Stichprobenartig überprüfen, ob alle Kunden echte Daten eingeben. Alternativ dazu können Sie auch eine Legitimierung durch einen Gewerbenachweis oder einen Handelsregisterauszug fordern.

 

Behalten Sie aber im Hinterkopf, dass dies einige Kunden abschrecken könnte. Dass viele Online-Shop-Betreiber einen reinen B2B-Shop führen möchten, hat seinen Grund: Wer auch an Verbraucher verkauft, muss die Regelungen des Verbraucherschutzes einhalten. Wie so oft drohen auch hier Abmahnungen, die mit hohen Kosten verbunden sein können. Wer sich hingegen klar und deutlich von Verbrauchern abgrenzt, muss die Regelungen nicht befolgen. Und das hat einige Vorteile für Sie.

 

Denn verkaufen Sie Produkte an Verbraucher, müssen Sie ihnen ein Widerrufsrecht einräumen – im B2B-Handel hingegen nicht. Bewerben Sie Ihre Produkte für Verbraucher, müssen Sie die Bruttopreise angeben. Bei gewerblichen Kunden dürfen Sie auch mit den Nettopreisen arbeiten und die Mehrwertsteuer erst beim finalen Bestellvorgang hinzufügen. Dennoch gelten auch für Ihren B2B-Online-Shop einige rechtliche Anforderungen. So müssen Sie ein vollständiges Impressum vorweisen und eine Datenschutzerklärung haben.

 

Auch Belehrungen über den Vertragsschluss und die geltenden Gesetze sind Pflicht. Unterliegen Sie einer branchenspezifischen Informationspflicht muss dieser auch im B2B-Handel nachgekommen werden. Und wichtig ist natürlich auch, dass Sie mit den obenstehenden Punkten klar und leicht ersichtlich verdeutlichen, dass Sie nur an Geschäftskunden verkaufen. Das gilt im Übrigen auch für Ihre Werbung. Denn schalten Sie eine Anzeige oder Ähnliches, werben Sie als B2B-Händler natürlich mit den Nettopreisen.

 

Schauen sich Verbraucher die Anzeige an, könnten Sie annehmen, es handele es sich um den Bruttopreis. Sie müssen also unbedingt auch hier einen Hinweis platzieren, dass die Preise nur für Unternehmen gelten. Ansonsten verstoßen Sie gegen die Preisangabenverordnung. Für Sie heißt es also: Machen Sie Verbraucher so deutlich wie es geht darauf aufmerksam, dass Sie Ihre Produkte ausschließlich an Geschäftskunden verkaufen. Das gelingt Ihnen, indem Sie:

 

  • Einen gut sichtbaren und leicht verständlichen Hinweis auf Ihrer Webseite und beim Bestellvorgang platzieren.
  • Eine Checkbox einrichten, mit der Kunden bestätigen, dass sie als Unternehmer handeln.
  • Daten wie den Firmennamen und die UST Nr. einholen.
  • Dokumente wie den Gewerbeschein oder einen Handelsregisterauszug fordern.
  • Selbst recherchieren, ob es sich um tatsächlich um einen Unternehmer handelt.

Wie viel Zeit und Arbeit Sie in diese Prüfung investieren, bleibt Ihnen überlassen. Behalten Sie aber im Hinterkopf, dass bei einem Verstoß gegen das Verbraucherecht oder die Preisangabenverordnung Abmahnungen drohe.

Checkliste für Shop-Betreiber

WELCHE RECHTSFORM PASST ZU MEINEM ONLINE-SHOP?
  • Einzelunternehmen: Unbeschränkte Haftung mit Firmen- und Privatkapital, dafür aber keine Mindesteinlage und ein geringer Gründungsaufwand.
  • GmbH: Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen, 12.500 € Mindesteinlage bei Gründung und ein hoher Gründungsaufwand. Dafür aber ein hohes Ansehen.
  • GbR: Unbeschränkte Haftung mit Firmen- und Privatkapital. Kein Eintrag in das Handelsregister und nur ein geringer Gründungsaufwand.
  • Eingetragener Kaufmann: Haftung mit Firmen- und Privatkapital, Handelsregister erforderlich. Dafür aber niedrige Gründungskosten.
Welche Angaben müssen auf meiner Webseite zu finden sein?
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB (nicht zwingend erforderlich)
  • Angaben zur Lieferzeit
  • Korrekte Preise
  • Angaben, die das Wettbewerbsrecht von Ihnen fordert
Was muss ich beim Verkauf beachten?
  • Die finale Bestellung muss klar kenntlich gemacht werden.
  • Verschicken Sie immer eine Bestellbestätigung mit allen wichtigen Angaben.
  • Verbraucher haben grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
  • Im Rahmen des Fernabsatzrechts müssen Sie den Kunden Informationen über das Widerrufs- und Rückgaberecht zur Verfügung stellen.
  • Es gilt grundsätzlich eine Gewährleistung von 2 Jahren. Sie können freiwillig eine Garantie einräumen.
  • Holen Sie sich eine Lizenz im Rahmen der Verpackungsverordnung.
Achtung Sonderfälle

  • Verkauf von Lebensmitteln: Sie brauchen ein Gesundheitszeugnis, müssen Kilopreise angeben und Ihren Kunden detaillierte Informationen über das Produkt zur Verfügung stellen.
  • Verkauf von gebrauchten Waren: Sie müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
  • Verkauf in das Ausland: Es gelten immer die Rechte des Landes, in das Sie verkaufen. Außerhalb der EU entfällt die Mehrwertsteuer, innerhalb der EU gilt für jedes Land ein anderer Steuersatz.
  • Verkauf von Batterien: Im Rahmen der Batterieverordnung müssen Sie Altbatterien zurücknehmen und Kunden darüber sichtbar informieren.
  • Verkauf von Alkohol, Tabak, Waffen, Ü-18-Artikeln: Sie sind dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die Produkte ausschließlich an Erwachsene verkauft werden. Nutzen Sie hierfür Postident und ein persönliches Einschreiben.
  • Reine B2B-Shops: Schließen Sie Verbraucher aus, indem Sie klar und deutlich darauf hinweisen, nur an Unternehmer zu verkaufen. Holen Sie eine Bestätigung per Checkbox ein. Lassen Sie sich den Firmennamen und die UST Nr. mitteilen und fordern ggf. einen Gewerbeschein oder einen Handelsregisterauszug an.

Fazit: Sie haben viele Regelungen, Vorschriften und Gesetze zu beachten

Als Shop-Betreiber haben Sie es nicht leicht. Es gibt scheinbar unzählige Vorschriften und Gesetze, an die Sie sich halten müssen.
Bei einem Verstoß drohen kostspielige Abmahnungen. Auf den ersten Blick mag es viel erscheinen, aber haben Sie sich einmal einen Überblick verschafft, wird es besser.

Denn das Wichtigste ist zunächst, dass Sie alle Regelungen kennen, die für Sie gelten.
Viele Shop-Betreiber verstoßen unwissentlich gegen zahlreiche Vorschriften, weil sie schlichtweg nicht wissen, dass es sie gibt.

Haben Sie sich also einen Überblick darüber verschafft, welche Gesetze für Sie bindend sind, sollten Sie diese nach Möglichkeit umsetzen.
Da dies oftmals mit viel Arbeit oder rechtlichem Hintergrundwissen verbunden ist, sollten Sie im Zweifel einen Experten konsultieren.

Investieren Sie Ihr Geld besser in einen Fachmann der Sie berät als in zahlreiche Abmahnungen. Nehmen Sie sich unsere Checkliste zur Hand und gehen nach und nach alle Punkte durch.
Haben Sie die Anforderungen einmal umgesetzt, können Sie sich beruhigt auf Ihr Business konzentrieren – ohne Angst vor Abmahnungen.

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